Gesundheitslexikon
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Geschlechtskrankheiten

(Venerische Krankheiten). Unter der Bezeichnung »Geschlechtskrankheiten« faßt man jene Erkrankungen zusammen, die vorzugsweise beim Geschlechtsverkehr übertragen werden. Dazu gehören der Tripper, die Syphilis, der weiche Schanker und die sogenannte Vierte Geschlechtskrankheit (Lymphogranuloma inguinale). – Ihnen gemeinsam ist nicht nur, dass sie, wie gesagt, vorzugsweise – jedoch nicht unbedingt in jedem Fall – beim Geschlechtsverkehr übertragen werden, sondern auch die oft gehörte oberflächliche und unsinnige Bewertung als »unmoralische« Krankheiten. Wer an einer Geschlechtskrankheit
leidet, soll zum Arzt gehen, der auch in den Geschlechtskrankheiten nichts anderes sieht als eben Krankheiten, und der es als seine einzige Aufgabe ansieht, den Betroffenen so schnell wie möglich wieder ges und zu machen. Damit das geschehen kann, soll der Besuch beim Arzt so schnell wie möglich gemacht werden, denn wie für alle anderen Krankheiten, so gilt es in besonderem Maße für die Geschlechtskrankheiten, dass die Heilungsaussichten um so größer sind, je früher die Diagnose gestellt wird und die Behandlung einsetzt. Hier kommt aber noch eins hinzu: Durch das frühzeitige Erkennen der Geschlechtskrankheit kann verhindert werden, dass der Erkrankte andere ansteckt. In den meisten großen Städten gibt es auch öffentliche Beratungsstellen – meist sind sie den Gesundheitsämtern angeschlossen –, die jedem offenstehen und gegebenenfalls sogar die Behandlung kostenlos übernehmen, so dass auch nicht Bedenken wegen der Behandlungskosten den Weg zum Arzt verzögern dürfen. –Schließlich sei hier noch vermerkt, dass es ein »Gesetz zur Verhütung der Geschlechtskrankheiten« gibt, das geschaffen wurde, um den Kampf gegen diese Krankheiten mit Aussicht auf Erfolg durchführen zu können. Dieses Gesetz soll den Gesunden schützen, dem Erkrankten helfen und den vielleicht unverantwortlich Handelnden an seine Pflichten sich selbst und seinen Mitmenschen gegenüber erinnern. Dieses Gesetz richtet sich nur gegen den Verantwortungslosen; jeder andere, der an einer Geschlechtskrankheit leidet, braucht sich dadurch nicht in seiner persönlichen Freiheit beschränkt zu fühlen. In diesem Gesetz ist auch von der Meldepflicht der Geschlechtskrankheiten die Rede. Deshalb sei hier noch einmal das wiederholt, was auch unter Meldepflichtige Krankheiten gesagt ist: Um einen Überblick über die augenblickliche Verbreitung der einzelnen Geschlechtskrankheiten zu haben, wünscht die Gesundheitsbehörde vom Arzt eine Meldung, wenn er bei einem Patienten eine Geschlechtskrankheit festgestellt hat. Diese Meldung erfolgt aber nur zahlenmäßig, nicht mit Angabe des Namens des Patienten. Die ärztliche Schweigepflicht bleibt also auch hier voll gewahrt. Darauf kann sich der Patient vollkommen verlassen – mit einer Ausnahme, die dann gegeben ist, wenn ein Kranker, ohne geheilt zu sein, aus der ärztlichen Behandlung fortbleibt, in nächster Zeit seinem Arzt nicht mitteilt, bei welchem anderen Arzt er nunmehr die noch notwendige Behandlung fortsetzt, und wenn er sich beim ersten Arzt trotz schriftlicher Aufforderung dazu nicht wieder zur Fortsetzung der Behandlung einfindet. In einem solchen Fall, bei dem es also klarliegt, dass der Patient verantwortungslos die Ausheilung seiner Geschlechtskrankheit hinauszögert, ist der Arzt verpflichtet, die Gesundheitsbehörde zu benachrichtigen, die dann von sich aus versucht, schriftlich mit dem Betreffenden Verbindung aufzunehmen, um ihn zur regelmäßigen Weiterführung der Behandlung zu veranlassen.

 

 

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