Gesundheitslexikon
gesundheitslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

 

Meldepflichtige Krankheiten

Die durch gesetzliche Vorschriften (Bundesseuchengesetz) geregelte Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten macht es dem Arzt zur Pflicht, dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden, wenn er bei einem Patienten eine zu dieser Krankheitsgruppe gehörende Erkrankung bzw. Verdachtsfall oder Todesfall festgestellt hat. Diese Vorschriften sind aus der Einsicht entstanden, dass nur das schnelle Bekanntwerden einer ansteckenden Krankheit die Möglichkeit bietet, alle Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Verbreitung zu treffen und so das Auftreten einer Seuche zu verhindern. Zu den Krankheiten, die in dieser Weise der Meldepflicht unterliegen, gehören u. a. Typhus, Kindbettfieber, Milzbrand
, Tollwut, Lebensmittelvergiftungen, Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Scharlach, Tuberkulose usw. Bei den Geschlechtskrankheiten ist die namentliche Meldepflicht lediglich auf solche Kranke beschränkt, die sich der ärztlichen Behandlung oder Beobachtung entziehen oder die infolge ihrer Erwerbstätigkeit oder persönlichen Verhältnisse andere besonders gefährden. Auch eine Reihe von Berufskrankheiten ist meldepflichtig, damit durch das rechtzeitige Bekanntwerden solcher Leiden den Gesundheitsbehörden die Möglichkeit zu entsprechenden Gegenmaßnahmen und dadurch zum Schutz der anderen Angehörigen des gleichen Berufes gegeben ist.

 

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Melanom (Melanozytoblastom)
Membran

 

Weitere Begriffe : Hereditär | Smegma | Geschlechtskrankheiten