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Meldepflichtige Krankheiten Die durch gesetzliche Vorschriften (Bundesseuchengesetz) geregelte Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten macht es dem Arzt zur Pflicht, dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden, wenn er bei einem Patienten eine zu dieser Krankheitsgruppe gehörende Erkrankung bzw. Verdachtsfall oder Todesfall festgestellt hat. Diese Vorschriften sind aus der Einsicht entstanden, dass nur das schnelle Bekanntwerden einer ansteckenden Krankheit die Möglichkeit bietet, alle Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Verbreitung zu treffen und so das Auftreten einer Seuche zu verhindern. Zu den Krankheiten, die in dieser Weise der Meldepflicht unterliegen, gehören u. a. Typhus, Kindbettfieber, Milzbrand
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