Gesundheitslexikon
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Verkehrsmedizin

Über die Reisekrankheit (Autokrankheit) unterrichtet das Kapitel Seekrankheit, über die Erste Hilfe bei Verkehrsunfällen die Übersichtstabelle »Erste Hilfe«. – Alkohol setzt die Sicherheit des Führens eines Kraftfahrzeugs schon wesentlich früher herab, als das ein Fahrer, der Alkohol getrunken hat, merkt. Die ersten Fahrfehler sind leichtes Abkommen von der Fahrbahn und falsches Durchfahren von Kurven, besonders auf leichten Wegstrecken (weil sich hierbei die durch den AlkoholGenuss bewirkte Enthemmung schon bemerkbar macht, während die Kritikfähigkeit noch ausreicht, um sich bei schwierigeren Wegstrecken »zusammenzunehmen«). – Das Gesichtsfeld
wird durch Alkoholeinwirkung seitlich eingeschränkt, so dass beim Geradeaussehen nicht mehr ganz so viel wie sonst von dem, was zu beiden Seiten der Straße geschieht, unwillkürlich mitgesehen wird. – Ernüchterungsmittel, die den Alkohol schneller als sonst aus dem Blut verschwinden lassen und die Alkoholwirkung beschleunigt aufheben, gibt es nicht. Alle bisher angepriesenen »AntiSchwipsPillen« haben in der Praxis versagt. – Ermunterungsmittel, etwa starker Kaffee, sind keine AntiRauschMittel; die Ermüdung, die sie vorübergehend aufheben, tritt nach ihrer meist bald wieder abklingenden Wirkung plötzlich um so stärker in Erscheinung. – Manche an sich harmlosen Mittel gegen Kopfschmerzen, Nervosität, zur Beruhigung usw. können im Verein mit kleinen Mengen Alkohol –auch wenn er erst einige Stunden später getrunken wird – bewirken, dass die Fahrsicherheit aufgehoben wird. Alkoholspiegel nennt man die Alkoholmenge, die sich nach AlkoholGenuss zu einem bestimmten Zeitpunkt in 1000 ccm Blut befindet. Zur Feststellung dieses Alkoholspiegels entnimmt man eine genau abgemessene kleine Blutmenge, die im Laboratorium untersucht wird. Aus einer entsprechenden Umrechnung dieses Ergebnisses auf 1000 ccm Blut ergibt sich der zum Zeitpunkt der Blutentnahme bei dem Untersuchten vorhandene »Alkoholspiegel im Blut«, der bei der gerichtlichen Beurteilung eines Verkehrsunfalls große Bedeutung hat. Als Beispiel sei hier erwähnt: 1 Liter Bier oder 11/2 Gläser Grog oder 1/2 Flasche Rheinwein führen bei einem Mann von 150 Pf und Gewicht bis zu 2 Stunden nach dem Genuss zu einem Alkoholspiegel im Blut von 0,6 pro mille (= Verkehrsunsicherheit); die doppelte Trinkmenge (Alkoholspiegel 1,2%o) schließt im Allgemeinen die Fähigkeit aus, sich im Straßenverkehr richtig zu verhalten; ein Alkoholspiegel ab 1,5%o ist für die meisten Menschen gleichbedeutend mit Fahruntüchtigkeit; bei mehr als 2%0 (z. B. nach Genuss von 31/2 Liter Bier oder 6 Gläsern Grog oder 2 Flaschen Rheinwein) besteht ein schwerer Rauschzustand, der die Fähigkeit, ein Auto sicher zu führen, vollkommen ausschließt. Bei solchen Zahlenbeispielen ist aber immer auch zu berücksichtigen, dass die gleiche getrunkene Alkoholmenge je nach Körpergröße und gewicht und je nach Konstitution des Trinkenden zu unterschiedlichen Höhen des Alkoholspiegels im Blut führen wird. Es soll deshalb auch zur Beurteilung des wirklich vorhandenen Trunkenheitsgrades eines Beschuldigten möglichst noch ein allgemeiner ärztlicher Bef und über den Zustand des Untersuchten hinzugezogen werden. Nach geltendem Recht macht sich ein Kraftfahrer –gleichgültig, ob er einen Unfall verursacht oder nicht – schuldig, wenn er seine Fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs durch AlkoholGenuss merklich beeinträchtigt. Das Gerichtsurteil hängt dabei in erster Linie von der Höhe des Alkoholspiegels im Blut ab. Bei folgenden Arzneimitteln ist es ratsam, während der Behandlung kein Kraftfahrzeug zu führen: Narkosemittel, Schlaf und Beruhigungsmittel, Psychopharmaka, Epilepsiemittel, Antihistaminika, Mittel gegen Reisekrankheit, Appetitzügler, Aufputschmittel, Mittel zur Muskelerschlaffung, Hochdruckmittel. Diese Arzneimittel können eine unsichere Fahrweise bedingen, die an alkoholische Beeinflussung denken lässt.

 

 

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